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Verwaltungsgemeinschaft Velden | Online: https://www.vgvelden.de/
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Der allgemeine Integrationskurs beinhaltet einen Sprach- und einen Orientierungskurs. Der Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Orientierungskurs mit 100 Stunden dient der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands und enthält schwerpunktmäßig Inhalte zur Wertevermittlung insbesondere zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Um die Kurse flexibler für die jeweilige Zielgruppe zu gestalten, können bei Bedarf spezielle Integrationskurse eingerichtet werden (z.B. bei erhöhtem Betreuungsaufwand), die dann bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Stunden im Orientierungskurs umfassen.
Für die Teilnahme am Integrationskurs wird von den Teilnahmeberechtigten ein Kostenbeitrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geleistet. Auf Antrag können Personen von diesem Kostenbeitrag befreit werden, die Leistungen nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen.
Erwachsene Ausländer*innen, die sich bereits dauerhaft in Deutschland aufhalten und noch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, haben in der Regel Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus bestimmten humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigte*r (EU) erhalten haben. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde kann eine entsprechende Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung ausstellen.
Andere Ausländer*innen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden. Ist ein*e Ausländer*in im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gilt diese gleichermaßen, solange ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist. (Somit gilt diese Regelung nicht für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten)
Ebenfalls erfasst sind Ausländer*innen, die im Besitz einer Ermessensduldung § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind. Deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie beispielsweise im Ausland aufgewachsen sind), können ebenfalls zum Integrationskurs zugelassen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landratsamt Nürnberger Land.